Das Notariat


Einer geschichtlichen Tradition folgend, wird in den meisten Bundesländern das hauptberufliche Notariat (Nur-Notariat) ausgeübt. Dort ist der Berufsträger ausschließlich als Notar tätig und besitzt daneben keine Zulassung als Rechtsanwalt. Lediglich in den Bundesländern Hessen, Niedersachsen, Bremen, Berlin und Schleswig-Holstein existiert eine weitere Form, nämlich der Beruf des Rechtsanwaltes und Notares.

Dieser übt gewissermaßen eine Zwitter-Stellung aus, weil er einerseits freiberuflich tätiger und unabhängiger Rechtsanwalt ist, andererseits als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes für die Beurkundung von Willenserklärungen auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege tätig ist.

Während man in früheren Zeiten als Rechtsanwalt vergleichsweise einfach die Bestellung als Notar erlangen konnte, hat der Gesetzgeber seit 2011 das Bestehen einer notariellen Fachprüfung zur Zugangsvoraussetzung erhoben, um auf diesem Wege das Prinzip der „Bestenauslese“ durchzusetzen. Diese Fachprüfung ähnelt in Aufbau, Ablauf und leider auch Schwierigkeitsgrad den beiden Staatsexamen nach dem Studium und der Vorbereitungszeit und wird daher landläufig auch als „3. Staatsexamen“ bezeichnet. Man rechnet hier grob mit einer Vorbereitungszeit von einem halben Jahr, wobei zu berücksichtigen ist, dass diese Lernphase regelmäßig neben eine Vollzeittätigkeit als Rechtsanwalt tritt, mit allen sich daraus ergebenden Einschränkungen für die eigene Freizeitgestaltung.

In der Praxis angekommen stellt der frisch bestellte Notar dann schnell fest, dass sich die Tätigkeit mitnichten auf das reine vorlesen, also die eigentliche Beurkundung, beschränkt, sondern im Gegenteil überaus abwechslungsreich ausfällt. Von einfachen Unterschriftsbeglaubigungen über den Kernbereich der Beurkundung von Grundstücksgeschäften gibt es Testamente zu verfassen, Einigungen zwischen Eheleuten zu protokollieren, Verzeichnisse zu verfassen, Gesellschaften zu gründen, Anteile zu übertragen usw. usw.

All diesen Tätigkeiten gemein ist jedoch die strikte Neutralitätspflicht des Notars. Im Gegensatz zu einem Anwalt, der typischerweise nur eine Partei vertreten darf, ist der Notar als Amtsträger berufen, die Interessen aller Beteiligten gleichmäßig zu wahren und auf sich abzeichnende Risiken hinzuweisen. Aus diesem Grund muss vor Beginn einer Beurkundung auch stets geklärt werden, ob vor der notariellen Tätigkeit in gleicher Sache anwaltlich gehandelt worden ist. Dann nämlich ist dem Notar eine neutrale Ausübung seines Amtes nicht mehr möglich und er muss die Beurkundung ablehnen.

Die Tätigkeitsbeschreibung mag trocken erscheinen, in der Praxis ist jedoch viel Fingerspitzengefühl erforderlich und eine gewisse Menschenkenntnis kann dem Notar ebenfalls nicht schaden. Beides vorausgesetzt, erwartet ihn eine abwechslungsreiche und vielfältige Tätigkeit, in deren Mittelpunkt die einvernehmliche Lösung eines Problems steht und nicht, wie bei einem Rechtsanwalt, die streitige Verhandlung gegenseitiger Standpunkte.